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§
1 Geltungsbereich |
Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für
unsere gesamten gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen. (Verträge, Lieferungen
usw.)
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§
2 Vertragsabschluss/
Angebot |
(1)
Unsere Angebote sind freibleibend. Erteilte Aufträge
werden erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
sind. Mündliche Absprachen oder Zusicherungen, die
über den schriftlichen Vertrag hinaus gehen, bedürfen
stets der schriftlichen Bestätigung.
(2) Die Anlagen verbleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind
bei Verlangen oder Nichtzustandekommen des Vertrages unverzüglich
an uns zurückzusenden.
(3) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und
Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die
zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und Maßangaben sind, soweit
nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
Derartige Angaben, insbesondere über Verwendbarkeit
und Leistungen der gelieferten Produkte, sowie DIN-Normen,
gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne von
§459 Abs. 2 BGB, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären.
(4) Für technische Angaben fremder Hersteller (Schallschutz,
Wärmedämmwert usw.) können wir nur bei
besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Lieferung des Ausstellungsstückes,
es sei denn, dass dieses ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.
(6) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde
verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir
sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen,
die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung
der Ware an den Kunden erklärt werden.
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§
3 Vergütung/
Zahlungsverzug/
Zahlungen |
(1)
Unsere Preise gelten in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung,
Fracht und sonstigen Versandkosten sowie der Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise gelten für vier Monate ab Vertragsschluss.
Bei längeren Lieferzeiten werden die am Liefertag
gültigen Preise berechnet, als sich zwischenzeitlich
die zugrundeliegenden Kostenfaktoren - wie z.B. Löhne,
Rohstoffe, Materialien, Preise der Vorlieferanten bzw.
der Hersteller - erhöht haben.
3) Wir haben unbedingten Anspruch auf Berichtigung von
Preisirrtümern, Berechnungsfehlern, Schreibfehlern
und sonstigen Irrtümern. Gegenüber Unternehmern
und anderen Personen im Sinne des § 310 Abs. I BGB
gelten grundsätzlich die Preise als vereinbart und
werden grundsätzlich die in Rechnung gestellt, die
am Tage der Lieferung gelten.
(4) Etwa bewilligte Rabatte und sonstige Vergünstigungen
entfallen bei gerichtlichen und außergerichtlichen
Vergleichsverfahren, Insolvenz oder Zahlungsverzug des
Kunden.
(5) Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der
gelieferten Ware fällig. Rechnungen sind grundsätzlich
20 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungen
innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto.
(6) Vertreter und Reisende sind nicht zur Entgegennahme
von Zahlungen berechtigt.
(7) Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren
bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften
über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich
der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über
den Gegenwert verfügen können.
(8) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder
löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein,
sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf.
den Betrieb des Käufers oder des von ihm beauftragten
Lagerhalters zu betreten und unsere Ware wegzunehmen.
Wir können außerdem die weitere Veräußerung
und Weg-schaffung der gelieferten Ware untersagen. Die
Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz
Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
(9) Sind wir von den mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen
ganz oder teilweise zurückgetreten, können wir
vom Kunden auch Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns,
Abnutzung und Wertminderung sowie Erstattung der Gebrauchsvorteile
verlangen. Der Kunde hat mit uns die ordnungsgemäße
transportfähige Bereitstellung und Rücksendung
der Ware in ordnungsgemäßer Verpackung auf
Kosten und Risiko des Kunden durch ein Transportunternehmen
unserer Wahl oder Billigung abzustimmen.
(10) § 9 dieser AGB gilt entsprechend.
(11) Für jede Mahnung unsererseits hat der Kunde
eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 5,00 Euro zu zahlen.
(12) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn
und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt wurden oder durch uns anerkannt . Der Kunde
kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben,
wenn und soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.
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§
4 Lieferung/
Verpackung/
Gefahrübergang/ Versand |
(1) Der Versand
erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Kunden.
(2) Vereinbarte Lieferfristen gelten ab Lager und sind
- ebenso wie Liefertermine - nur dann verbindlich, wenn
und soweit sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich
vereinbart worden sind, unbeschadet unseres Rechtes, vor
Ablauf dieser Lieferzeit zu liefern.
(3) Liefertristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor dem Eingang aller für die Ausführung
des Auftrags erforderlichen Unterlagen und der Erledigung
aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie der ggf.
vereinbarten Anzahlung. Durch nachträgliche Änderungs-
oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängert
sich die Lieferzeit in angemessener Weise.
(4) Versandweg und Versandmittel sind unserer Wahl überlassen.
Die Verpackung erfolgt nicht Positionsweise, sondern nach
transport-, und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen
Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere
Maß der Einheit die Verpackung.
(5) Der Anspruch des Kunden auf Übergabe der Ware
ruht, solange vereinbarte Anzahlungen oder sonstige bis
zur Übergabe fällige Zahlungen nicht oder nicht
vollständig geleistet worden sind.
(6) Verzögert sich die Lieferung bzw. die Übergabe
der Ware durch von uns nicht verschuldete Umstände
- wie z.B. Verkehrs- oder Vertriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, Rohstoffmangel etc. - verringert sich die
Lieferfrist entsprechend. Wir sind berechtigt, in diesen
Fällen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(8) Die Verpackung ist das Eigentum von Bleiatelier Lungwitz und wird vom Kunden zurückgenommen.
(9) Bei ausdrücklichem schriftlichen Verlangen des
Kunden, der Unternehmer ist, wird die Ware auf dessen
Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport und Feuerschaden
versichert. Die Frachtkosten sind auf unser Verlangen
vom Kunden skontofrei vorzulegen.
(10) Ist der Kunde länger als einen Monat mit der
Abnahme der bestellten Ware im Verzug, so hat er pro abgelaufenem
weiteren Monat 2% des Warenpreises ohne Abzug als Lagerkosten
zu zahlen. Wir können uns zur Lagerung auch einer
Spedition bedienen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines
niedrigeren Schadens vorbehalten, wenn der Kunde nach
Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die
Annahme der Ware verweigert oder vorher ausdrücklich
erklärt, nicht abnehmen zu wollen. Dann können
wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
§ 9 des AGB gilt entsprechend.
(11) Ist eine Ware auf Abruf verkauft, hat der Kunde den
Abruf innerhalb einer angemessener Frist vorzunehmen.
Der Abruftermin darf nicht später als 10 Wochen nach
Festlegung hinausgeschoben werden. Erfolgt der Abruf nicht
innerhalb der genannten Fristen, sind wir berechtigt,
mit einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten oder die Ware zu unseren
Gunsten weiter zu veräußern.
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§
5 Untersuchung/
Mängelrüge/
Lagerung |
(1) Wegen den
besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von
Beschädigung, ist der Käufer zur unverzüglichen
Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder
erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen
sind unverzüglich, jedoch spätestens nach 3
Tagen, in jedem Fall vor Einbau oder Weiterverkauf, schriftlich
anzuzeigen.
(2) Bei offensichtlichen Mängeln sind diese durch
die übergebende Person schriftlich bestätigen
zu lassen. Glas ist hochkant aufrecht abzustellen und
zu lagern, auf sauberer, ebener und das Glasmaterial schonender
Unterlage (z.B. nicht auf Stein, Metall o.ä.).
(3) Nach Lieferung bzw. Übergabe feststellbare offensichtliche
Mängel müssen von dem Kunden, uns innerhalb
einer Frist von drei Tagen ab Empfang der Ware schriftlich
angezeigt werden. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten
Frist ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs
insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
(4) Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich
nach Entdeckung, spätestens aber nach 6 Tagen, uns
schriftlich zu benachrichtigen. Ergänzend gelten
die Untersuchungs- und Rügepflichten des HGB.
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§
6 Gewährleistung |
(1)
Wir übernehmen keine Haftung für Schäden,
die zurückgehen auf unsachgemäße oder
ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage, Veränderung
oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
oder natürlicher Abnutzung.
(2) Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes, gem.
§ 377 und § 378 des HGB bleiben unberührt.
Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Struktur,
Dicke, Gewicht oder Farbtönungen sind im Rahmen der
branchenüblichen Toleranz zulässig.
(3) Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind
nicht reklamationsberechtigt. (4) Erhöhen sich im
Zusammenhang mit von uns vorgenommenen Nachbesserungen
unsere Aufwendungen deshalb, weil die Ware nach der Lieferung
an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt
der Kunde den entsprechend erhöhten Aufwendungsanteil.
(5) Der Kunde hat uns zur Vornahme von Nachbesserungen
und/oder Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren, wobei eine Mindestfrist
von 6 Wochen vereinbart wird. Art und Ort einer Nachbesserung
bestimmen wir. Kommt der Kunde den Verpflichtungen zur
Mitwirkung nicht oder nicht in der gehörigen Art
und Weise nach oder macht er uns die Ware nicht zugänglich,
so werden wir von jeder Haftung und Gewahrleistung frei.
(6) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels
nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter
Nichterfüllung Schadensersatz an, verbleibt die Ware
beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist.
(7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche
Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung.
Gewalteinwirkung, unsachgemäße Behandlung und/oder
Lagerung o.a. entstanden sind. Entsprechendes gilt, soweit
ein Mangel auf Vorgaben oder Anordnungen des Kunden oder
seiner Erfüllungsgehilfen oder auf vom Kunden gelieferte
oder selbst hinzugefügte anderweitige Stoffe, Bauteile
oder Bestandteile zurückzuführen ist.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1/2 Jahr
ab Lieferung bzw. Übergabe der Ware.
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§
7 Haftungsbeschrän-kungen |
(1)
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt
sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, haften wir
bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten nicht.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen
nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter
gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren
Schaden an Körper, Gesundheit oder Leben des Kunden.
(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines
Mangels verjähren nach 1/2 Jahr nach Auslieferung
der Ware.
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§
8
Eigentumsvorbehalte/
Vorausabtretungen |
(1)
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der
Vergütung unser Eigentum. Gegenüber Unternehmern
gilt dies auch bis zur vollständigen Zahlung aller
aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden bestehenden
oder zukünftig entstehenden Forderungen, insbesondere
auch dann, wenn der Kunde eine bestimmte Ware vollständig
bezahlt hat.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig
und pfleglich zu behandeln, getrennt und ordnungsgemäß
zu lagern, als unser Vorbehaltseigentum kenntlich zu machen
und - soweit die gelieferte Ware nicht unmittelbar für
ihn ist, sondern für Dritte bestimmt, den Empfänger
auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere
auch Pfändungen oder Beschädigungen, sind uns
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Pfändungen
unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Der
Kunde trägt die Gefahr für Verschlechterung
und Untergang der Vorbehaltsware und hat diese gegen Schäden
- insbesondere wegen Feuer, Wasser, Diebstahl etc. - ausreichend
zu versichern.
(3) Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Ware,
die der Kunde an Dritte weitergibt oder weitergegeben
hat, die aber aufgrund von Eigentumsvorbehalts-rechten
des Kunden gegenüber dem Dritten noch nicht in das
Eigentum des Dritten übergegangen ist.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, zusammen mit uns nicht gehörenden
Gegenständen, erwerben wir Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gemäß
§ 947und § 948 BGB verbunden, vermischt oder
vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alteineigentum,
so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum
nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu den anderen Gegenständen zu Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen
die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache,
die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
(5) Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach unserem
Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte
Vorbehaltsware In unserem Miteigentum, so erstreckt sich
die Abtretung der Forderung aus dem Betrag, der dem uns
zustehenden Anteilswert am Miteigentum entspricht. Die
Abtretungen erfolgen bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
gegen den Kunden bestehender oder künftig noch entstehenden
Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund.
6) Wird Vorbehaltsware von dem Kunden als wesentlicher
Bestandteil in sein eigenes Grundstück eingebaut,
so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung
dieses Grundstücks oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns
ab, auch diese Abtretung erfolgt bis zur Tilgung aller
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehenden
oder künftig noch entstehenden Forderungen - gleich
aus welchem Rechtsgrund. Wir nehmen auch diese Abtretungen
an.
(7) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil
in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den,
den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen
auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang
vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen auch diese Abtretungen
an. Beabsichtigt der Kunde eine Veräußerung
von Vorbehaltsware (ggf. auch in verarbeitetem, verbundenem,
vermischtem oder vermengtem Zustand) an einen Dritten,
der auf der Vereinbarung eines rechtsgeschäftlichen
Abtretungsverbotes hinsichtlich der Forderung des Kunden
an den Dritten besteht, so bedarf der Kunde hierzu, unserer
vor der Veräußerung einzuholenden, ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
(8) Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des
Widerrufs zur Einziehung der vorbeschriebenen, an uns
abgetretenen Forderungen. Wir werden von unserer eigenen
Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, wie
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen - auch gegenüber
Dritten - ohne Verzug nachkommt und auch ansonsten keine
Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit
des Kunden für einen objektiven Dritten zweifelhaft
erscheinen Iassen. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde
uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen
und diesen die Abtretung unverzüglich anzuzeigen;
wir sind berechtigt und ermächtigt, den Schuldnern
die Abtretung selbst anzuzeigen. Auf unser Verlangen hin
hat der Kunde sofort die zur Geltendmachung unserer Rechte
gegenüber den Schuldnern des Kunden erforderlichen
Unterlagen auszuhändigen.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen
die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung,
zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und
die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen:
entsprechendes gilt bei einem Scheck- oder Wechselprotest,
(10) Übersteigt der Wert der uns vom Kunden eingeräumten
Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr
als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung
oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung
aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung
gehen das Eigentum aus der Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen auf den Kunden über.
(11) Ist der Kunde auf unser Verlangen hin zur Herausgabe
der Vorbehaltsware verpflichtet, sind wir berechtigt,
die Ware nach unserer Wahl im Wege der Versteigerung oder
freihändig zu verkaufen und den Erlös auf die
gegen den Kunden bestehenden Forderungen zu verrechnen
oder - auch teilweise - vom Vertrag zurückzutreten.
Die Geltendmachung weiterer Rechte - wie z.B. der Ersatz
des Verzugsschadens oder weitergehender Schaden - bleibt
davon unberührt. Der Kunde ist zur spesen- und frachtfreien
Rückgabe entsprechend § 3 Abs. 11 Satz 2 dieser
AGB verpflichtet.
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§
9 Schadensersatz-
anspruch |
(1)
Soweit uns durch völlig oder teilweise Nichterfüllung
des Vertrages ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden
zusteht. beträgt dieser mindestens 25% der auf die
nichtgelieferte Ware entfallenden Vergütung. Dem
Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden
oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder in wesentlich
niedrigerer Höhe entstanden ist.
(2) Uns ist freigestellt. einen höheren Schadensersatzanspruch
geltend zu machen, soweit uns ein höherer Schaden
nachweisbar entstanden ist.
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§
10 Erfüllungsort/
Datenschutz/Schluss-
bestimmung |
(1)
Dem Kunden ist bekannt, dass unsererseits im Zusammenhang
mit den Geschäftsverbindung personenbezogene Daten
gespeichert und verwendet werden (gemäß den
Bestimmungen des Bundesdatenschutzes). Eine gesonderte
Mitteilung darüber ergeht nicht.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma oder
der Zweitniederlassung. Ausschließender Gerichtsstand
für Zahlungen und Lieferungen (einschl. Scheck- und
Wechselklagen), sowie sämtlich sich ergebene Streitigkeiten
ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma. Wir sind
jedoch berechtigt den Käufer zu verklagen.
(3) Vertragsverbindungen regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht,
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem
Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare
Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren
Regelung möglichst nahe kommt, Entsprechendes gilt
für den Fall einer Regelungslücke.
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